Goldwaschen-Regeln

Goldwaschen in der Schweiz: Wo darfst du in der Schweiz legal Gold suchen?

Erfahre, in welchen Kantonen und Gemeinden du eine Bewilligung brauchst, wo nur Pfanne und Schaufel erlaubt sind oder wo Goldwaschen komplett frei ist (Stand 2026)

Wir führen hier die Karte der Bestimmungen zum Goldwaschen aus dem Buch "Gold in der Schweiz" (S. 209) laufend nach, da sich die Rechtslage im Laufe der Zeit ändert. Die Karte unten widerspiegelt den Stand Sommer 2026. Für diese Angaben wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

Beachte folgende Hinweise:

  • Bist du unsicher, ob eine Bestimmung noch aktuell ist oder wie weit sie reicht, dann google «Goldwaschen», den «Kanton bzw. die Gemeinde» und «Vorschriften». So findest du am ehesten die aktuelle Fassung.
  • Die Karte gibt nur eine grobe Übersicht. Nicht abgebildet sind die Schonzeiten (Fischlaichzeiten). In vielen Kantonen mit Regulierung ist Goldwaschen etwa zwischen Anfang Oktober und Ende April nicht erlaubt; die genauen Perioden unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde. Aus Rücksicht auf die Laichzeit der Fische solltest du ohnehin von Mitte/Ende Oktober bis Ende April auf das Goldwaschen verzichten.
  • Stütze dich nicht auf KI-Ergebnisse, sondern nur auf offizielle kantonale oder kommunale Quellen.
  • Beachte immer den Ehrenkodex der Schweizerischen Goldwäschervereinigung (SGV). Setze insbesondere keine motorisierten Hilfsmittel ein, um unser Hobby nicht in Verruf gerät.
  • Das Betreten von Wald und Weide ist in der Schweiz grundsätzlich jedermann gestattet (ZGB 699, WaldG 14) - vorbehältlich behördlich ausgeschilderter Schutzzonen wie Naturschutzgebiete). Faktisch musst du aber respektieren, wenn ein Bauer Durchgangsverbote über Wiesen angebracht hat. Du müsstest gegen richterliche Durchgangsverbote vor Gericht Einsprache machen. Händische Durchgangsverbote kannst du der Gemeinde melden (die Behörden wachen von Amtes wegen über den freien Zutritt).
  • Sei freundlich und frage anständig (auch für Park-Möglichkeiten, etc.)

Die Rechtslogik in Kürze: Woran das Goldwaschen anknüpft

Es lohnt es sich, die Systematik zu verstehen. Dann wird nachvollziehbar, warum die Regeln von Kanton zu Kanton so unterschiedlich sind. 

    1. Es gibt kein «Goldwasch-Gesetz». Weder der Bund noch die meisten Kantone regeln das Goldwaschen ausdrücklich und für sich allein. Die Tätigkeit wird rechtlich über andere Materien erfasst – vor allem über das Fischereirecht, ergänzt durch Gewässerschutz- und Natur- und Heimatschutzrecht sowie über die kantonale Hoheit über die öffentlichen Gewässer (das sogenannte Regal).

    2. Die zentrale Bundesnorm ist Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF). Danach braucht es für technische Eingriffe in ein Gewässer – also Eingriffe in Sohle und Ufer, die Fische, Krebse oder deren Lebensräume beeinträchtigen können – eine fischereirechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle. Das ist der eigentliche Dreh- und Angelpunkt: Nicht das Gold, sondern der Eingriff ins Gewässer ist der Anknüpfungspunkt.

    3. Daraus folgt die überall ähnliche Grundunterscheidung:

    • Von Hand mit einfachem Werkzeug (Waschpfanne, Schüssel, Handschaufel) gilt in aller Regel nicht als bewilligungspflichtiger technischer Eingriff. Deshalb ist Goldwaschen mit Pfanne und Schaufel in den meisten Kantonen frei möglich.
    • Mit weitergehenden Geräten (Rinnen, Schleusen, Pumpen, Saugvorrichtungen, motorbetriebene Geräte) oder in grösserem Umfang (mehrere Personen an derselben Stelle) kann ein bewilligungspflichtiger Eingriff nach Art. 8 BGF vorliegen.

    4. Hinzu kommen weitere Bundeserlasse, die immer gelten – unabhängig vom Kanton: das Gewässerschutzgesetz (u. a. Vermeidung von Trübungen), das Natur- und Heimatschutzgesetz (Schutzgebiete, geschützte Arten und Lebensräume) sowie die Schonzeiten. Wer diese verletzt, kann sich auch dort strafbar machen, wo Goldwaschen frei ist.

    5. Der kantonale Spielraum ergibt sich daraus, dass die Kantone Herr über ihre öffentlichen Gewässer sind (Gewässerhoheit) und die Nutzung des Untergrunds dem kantonalen bzw. – in Graubünden – dem kommunalen Regal untersteht. Sie können deshalb einzelne Abschnitte sperren, Schonzeiten festlegen oder – wo sie es für nötig halten – eine Bewilligungspflicht einführen.

    Kurz: Wer nur von Hand wäscht, bewegt sich fast überall im bewilligungsfreien Bereich. Erst Geräte, Gruppen, Schutzgebiete oder Schonzeiten führen in die Bewilligungs- oder Verbotszone.

    Kantone, in denen Goldwaschen frei oder mit Pfanne und Schaufel erlaubt ist

    Goldwaschen frei (Regulierungsdichte 1)

    In diesen Kantonen sind keine eigenen Goldwasch-Bestimmungen bekannt. Das heisst nicht, dass gar keine Regeln gelten: Die Bundesnormen (Fischerei, Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz) und die Schonzeiten sind auch hier zu beachten. Es fehlt nur eine spezifische kantonale Regelung.

    • Basel-Landschaft 
    • Basel-Stadt
    • Glarus
    • Jura
    • Luzern
    • Obwalden
    • Schwyz
    • Uri
    • Wallis
    • Zug

    Goldwaschen mit Pfanne und Schaufel erlaubt (Regulierungsdichten 2 bis 6)

    In diesen Kantonen ist das Waschen von Hand mit einfachem Werkzeug bewilligungsfrei möglich. Der Kanton hat aber ein Merkblatt oder eine Regelung erlassen, die Weitergehendes betrifft – etwa Geräte wie Schleusen und Pumpen, gesperrte Flussabschnitte oder Schonzeiten. Der Link führt jeweils zur kantonalen Quelle.

    Kantone, in denen jegliches Goldwaschen nur mit Bewilligung erlaubt ist (Regulierungsdichten 7 bis 8)

    In diesen Kantonen genügt es nicht, von Hand zu waschen: Schon die Tätigkeit als solche ist an eine vorgängige Bewilligung geknüpft. Wichtig ist, worauf sich diese Pflicht jeweils stützt – denn davon hängt ab, wie belastbar sie ist.

    • Genf: Bewilligungspflicht knüpft am Natur- und Landschaftsschutzrecht bzw. kantonalem Ausführungsreglement Art. 21 RPPMF an - einem  Regierungsrats-Erlass. Zuständig ist das kantonale Amt für Landwirtschaft und Natur (OCAN); es braucht eine «Bewilligung für Tätigkeiten in der Natur».
    • Graubünden (gemeindeabhängig): Hier ist die Systematik eine andere: Bodenschätze unterstehen dem Bergregal, das nach der Kantonsverfassung den Gemeinden zusteht. Jede Gemeinde kann eigene Regeln und Gebühren festlegen; eine Bewilligung gilt nur für das jeweilige Gemeindegebiet. Erkundige dich daher direkt bei der Gemeinde (u. a. Medel/Lucmagn, Disentis/Sedrun/Tujetsch)
    • Tessin: Bewilligungspflicht knüpft am Mineraliensammel- und Naturschutzrecht an, Regierungsrat-Erlass). Zuständig ist das Museo cantonale di storia naturale (MCSN).
    • Waadt: Bewilligungspflicht knüpft an Fischerei-Recht (Art. 51 LPêche) an. Jedoch niederschwellige Bewilligung inklusive Erlaubnis mit Schleuse bis 1 m.
    • Zürich: Keine Bewilligung für Pfanne/Schaufel nötig - gehört eigentlich zur oberen Gruppe der "Merkblätter-Kantone". Aber sehr strenge räumliche Beschränkungen und Schonfristen. Faktisch "gesperrter" Kanton.
    Goldwasch-Regulierung in der Schweiz

    Kunterbunte Goldwasch-Reglemente

    Fazit zur Goldwasch-Regulierung in der Schweiz

    Vereinfacht gesehen kann man in der Schweiz zwei Gruppen unterscheiden:

    • In den meisten Kantonen ist das Goldwaschen von Hand – nur mit Pfanne und Schaufel, ohne Maschinen, Schleusen, Pumpen oder Eingriffe in die Uferstruktur – geduldet oder ausdrücklich erlaubt. Wer sich darauf beschränkt, die fischereilichen Schonzeiten einhält und ausgeschiedene Schutzgebiete (Naturschutz- und Auenzonen, fischereiliche Schonbezirke) meidet, bewegt sich rechtlich auf sicherem Boden. Sobald jedoch technische Hilfsmittel (dazu gehört eine Schleuse) zum Einsatz kommen, kann eine fischereirechtliche Bewilligung nötig werden (Art. 8 des Fischereigesetzes) – deren Fehlen ist strafbar. Diese Kantone haben in der Regel behördliche Merkblätter erstellt. Solche Merkblätter sind rechtlich keine Gesetze: Sie fassen bestehendes Recht zusammen und binden in erster Linie die Verwaltung, nicht direkt die Bürgerinnen und Bürger. Wo ein Merkblatt eigene, im Gesetz nicht abgestützte Pflichten erfindet, wäre es vor Gericht angreifbar. Wo es hingegen nur wiedergibt, was ohnehin im Fischerei-, Gewässerschutz- oder Wassernutzungsrecht steht, gilt diese Pflicht unabhängig vom Merkblatt.
    • Anders liegt der Fall in Kantonen mit genereller Bewilligungspflicht (v.a. Genf, Tessin, Waadt, ausgewählte Bündner Gemeinden). Dort beruht die Pflicht auf kantonalem Gesetzes- oder Verordnungsrecht, nicht bloss auf einem Merkblatt. Hier gilt: ohne Bewilligung kein Goldwaschen, auch nicht mit blosser Pfanne. Wer trotzdem wäscht, riskiert eine Busse, unabhängig davon, wie schonend er vorgeht. Das ist eine "starke" Grundlage.

    Kurz gefasst: Pfanne, Schaufel und Schonzeit sind in den «erlaubt»-Kantonen die sichere Zone – ergänzt um den Respekt vor Schutzgebieten. In Bewilligungs-Kantonen führt kein Weg an der vorgängigen Bewilligung vorbei. Und für alles, was über die reine Handwäsche hinausgeht, gilt schweizweit: vorher abklären. Diese Übersicht ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt im Streitfall die Prüfung der konkreten kantonalen Grundlage bzw. eine anwaltliche Beratung nicht.


    Kritische Würdigung zum Merkblätter-Dschungel: Regulierungswut?

    Betrachtet man die Inkraftsetzungsdaten der kantonalen Regelungen, ist innert rund zehn Jahren eine auffällig hohe Regelungsdichte entstanden - vor allem in Form sogenannter "Merkblätter". Diese Entwicklung verdient – bei aller gebotenen Zurückhaltung – eine kritische Würdigung.

    Bei einem erheblichen Teil dessen, was als «Merkblatt» daherkommt, handelt es sich nach hier vertretener Einschätzung nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine blosse Verwaltungsverordnung (Vollzugs- bzw. Verwaltungsweisung). Solche Erlasse binden grundsätzlich nur die Verwaltung selbst. Ihnen fehlt die generell-abstrakte Aussenwirkung. Sie begründen für Private weder Rechte noch Pflichten und können für sich allein keine Bewilligungspflicht schaffen, deren Missachtung gebüsst werden dürfte. Das ist Legalitätsprinzip. Ein Eingriff in die Freiheit – und das Untersagen einer erlaubten Freizeittätigkeit ist ein solcher – braucht eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn oder in einer darauf gestützten, delegierten Rechtsverordnung.

    Und genau hier wird es heikel: Wo ein Kanton – wie Waadt (Art. 51 LPêche) oder Genf (RPPMF) – seine Bewilligungspflicht auf eine gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Grundlage stützt, ist gegen die Pflicht als solche wenig einzuwenden. Wo hingegen ein Amt eine erlaubte Tätigkeit faktisch über ein Merkblatt untersagt oder unter Bewilligungsvorbehalt stellt, ohne dass eine hinreichend bestimmte Delegationsnorm dahintersteht, dürfte die entsprechende «Vorschrift» einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Ob ein konkretes Merkblatt eine unverbindliche Weisung oder – gestützt auf eine genügende Grundlage – eine gültige Norm ist, lässt sich allerdings nur am jeweiligen kantonalen Erlass und seiner Delegationskette beurteilen. Diese Einschätzung ist deshalb mit Sorgfalt und ohne Verallgemeinerung zu treffen. Die Rechtslage ist pro Kanton gesondert zu prüfen.

    Kommt es dennoch zu einer Sanktion (namentlich einer Busse), empfehle ich, diese nicht vorschnell zu bezahlen, sondern die Verfügung – unter Wahrung der Rechtsmittelfristen – mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzufechten und die Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Doch Vorsicht: Die Fristen sind kurz (häufig 10 oder 30 Tage) und strikt einzuhalten. Vor einer Anfechtung empfiehlt sich deshalb die Konsultation einer Anwältin oder eines Anwalts. Diese Ausführungen sind eine allgemeine Einschätzung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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