Goldwaschen-Regeln

Goldwaschen in der Schweiz: Wo darfst du in der Schweiz legal Gold suchen?

Erfahre, in welchen Kantonen und Gemeinden du eine Bewilligung brauchst, wo nur Pfanne und Schaufel erlaubt sind oder wo Goldwaschen komplett frei ist (Stand 2026)

Wir führen hier die Karte der Bestimmungen zum Goldwaschen aus dem Buch "Gold in der Schweiz" (S. 209) laufend nach, da sich die Rechtslage im Laufe der Zeit ändert. Die Karte unten widerspiegelt den Stand Sommer 2026. Für diese Angaben wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

Beachte folgende Hinweise:

  • Bist du unsicher, ob eine Bestimmung noch aktuell ist oder wie weit sie reicht, dann google «Goldwaschen», den «Kanton bzw. die Gemeinde» und «Vorschriften». So findest du am ehesten die aktuelle Fassung.
  • Die Karte gibt nur eine grobe Übersicht. Mit der "Regulierungsdichte" habe ich jeden Kanton typisiert - abhängig vom Grad der Einschränkungen visualisiert. Je dunklere Farbe, umso höhere wahrgenommene Einschränkungen. Das ist keine juristische Einschätzung sondern nur eine persönliche Wahrnehmung.
  • Nicht abgebildet sind die Schonzeiten (Fischlaichzeiten). In vielen Kantonen mit Regulierung ist Goldwaschen etwa zwischen Anfang Oktober und Ende April nicht erlaubt. Die genauen Perioden unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde. Aus Rücksicht auf die Laichzeit der Fische solltest du ohnehin von Mitte/Ende Oktober bis Ende April auf das Goldwaschen verzichten.
  • Stütze dich nicht auf KI-Ergebnisse, sondern nur auf offizielle kantonale oder kommunale Quellen.
  • Beachte immer den Ehrenkodex der Schweizerischen Goldwäschervereinigung (SGV). Setze insbesondere keine motorisierten Hilfsmittel ein, damit unser Hobby nicht in Verruf gerät.
  • Sei freundlich und frage anständig (auch für Park-Möglichkeiten, etc.)

Die Rechtslogik in Kürze: Woran das Goldwaschen anknüpft

Nachfolgend habe ich versucht, die juristische Systematik zu analysieren. Damit wird nachvollziehbar, warum die Regeln von Kanton zu Kanton so unterschiedlich sind. 

1. Es gibt kein «Goldwasch-Gesetz»,  also keine Gesetzesbestimmung weder auf Bundes- noch Kantonsebene, die das Goldwaschen ausdrücklich nennt. Die Freizeit-Tätigkeit wird rechtlich anderen Materien zugeordnet. Es sind drei Rechtslogiken zu beobachten, an denen die Kantone das Goldwaschen regulieren: Das Fischereirecht  (z.B.SG, AG, BE, ZH), Gewässerschutz- und Naturschutzrecht (z.B. GE) und die kantonalen Regale (Hoheit über die öffentlichen Gewässer, Bergregalrecht, Mineralienrecht).

2. Die häufigste verwendete Bundesnorm ist Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF). Danach braucht es für technische Eingriffe in ein Gewässer – also Eingriffe in Sohle und Ufer, die Fische, Krebse oder deren Lebensräume beeinträchtigen können – eine fischereirechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle. Das ist der eigentliche Dreh- und Angelpunkt: Nicht das Gold, sondern der Eingriff ins Gewässer ist der Anknüpfungspunkt.

3. Daraus folgt die überall ähnliche Grundunterscheidung:

  • Von Hand mit einfachem Werkzeug (Waschpfanne, Schüssel, Handschaufel) gilt in aller Regel nicht als bewilligungspflichtiger technischer Eingriff. Deshalb ist Goldwaschen mit Pfanne und Schaufel in den meisten Kantonen frei möglich.
  • Mit weitergehenden Geräten (Rinnen, Schleusen, Pumpen, Saugvorrichtungen, motorbetriebene Geräte) oder in grösserem Umfang (mehrere Personen an derselben Stelle) kann ein bewilligungspflichtiger Eingriff nach Art. 8 BGF vorliegen.

4. Hinzu kommen weitere Bundeserlasse, die immer gelten – unabhängig vom Kanton: das Gewässerschutzgesetz (u. a. Vermeidung von Trübungen), das Natur- und Heimatschutzgesetz (Schutzgebiete, geschützte Arten und Lebensräume) sowie die Schonzeiten. Wer diese verletzt, kann sich auch dort strafbar machen, wo Goldwaschen frei ist.

5. Der kantonale Spielraum ergibt sich daraus, dass die Kantone Herr über ihre öffentlichen Gewässer sind (Gewässerhoheit) und die Nutzung des Untergrunds dem kantonalen bzw. – in Graubünden – dem kommunalen Regal untersteht. Sie können deshalb einzelne Abschnitte sperren, Schonzeiten festlegen oder – wo sie es für nötig halten – eine Bewilligungspflicht einführen.

Kurz: Wer nur von Hand wäscht, bewegt sich fast überall im bewilligungsfreien Bereich. Erst Geräte, Gruppen, Schutzgebiete oder Schonzeiten führen in die Bewilligungs- oder Verbotszone.

Kantone, in denen Goldwaschen frei oder mit Pfanne und Schaufel erlaubt ist

Goldwaschen frei (Regulierungsdichte 1)

In diesen Kantonen sind keine eigenen Goldwasch-Bestimmungen bekannt. Das heisst nicht, dass gar keine Regeln gelten: Die Bundesnormen (Fischerei, Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz) und die Schonzeiten sind auch hier zu beachten. Es fehlt nur eine spezifische kantonale Regelung.

  • Basel-Landschaft 
  • Basel-Stadt
  • Glarus
  • Jura
  • Luzern
  • Obwalden
  • Schwyz
  • Uri
  • Wallis
  • Zug

Diese Kantone umfassen 28% der Fläche der Schweiz. Also in rund einem Drittel der Schweiz ist Goldwaschen frei (alle freien Bündner Gemeinden könnten hier noch dazugezählt werden, vgl. unten).

Goldwaschen mit Pfanne und Schaufel erlaubt (Regulierungsdichten 2 bis 6)

In diesen Kantonen ist das Waschen von Hand mit einfachem Werkzeug bewilligungsfrei möglich. Der Kanton hat aber ein Merkblatt oder eine Regelung erlassen, die Weitergehendes betrifft – etwa Geräte wie Schleusen und Pumpen, gesperrte Flussabschnitte oder Schonzeiten. Der Link führt jeweils zur kantonalen Quelle.

Die Kantone umfassen 38% der Fläche der Schweiz. Also in etwas mehr als einem Drittel der Schweiz ist Goldwaschen mit Pfanne und Schaufel bewilligungsfrei erlaubt.

Kantone, in denen jegliches Goldwaschen nur mit Bewilligung erlaubt ist (Regulierungsdichten 7 bis 8)

In diesen Kantonen mit Rechtsverordnungen genügt es nicht, nur mit Pfanne/Schaufel zu waschen: Schon die Tätigkeit als solche ist an eine vorgängige Bewilligung geknüpft. Wichtig ist, worauf sich diese Pflicht jeweils stützt – denn davon hängt ab, wie belastbar sie ist.

  • Genf: Bewilligungspflicht knüpft am Natur- und Landschaftsschutzrecht bzw. kantonalem Ausführungsreglement Art. 21 RPPMF an - einem  Regierungsrats-Erlass. Zuständig ist das kantonale Amt für Landwirtschaft und Natur (OCAN); es braucht eine «Bewilligung für Tätigkeiten in der Natur».
  • Tessin: Bewilligungspflicht knüpft am Mineraliensammel- und Naturschutzrecht an, Regierungsrat-Erlass). Zuständig ist das Museo cantonale di storia naturale (MCSN).
  • Waadt: Bewilligungspflicht knüpft an Fischerei-Recht (Art. 51 LPêche) an. Jedoch niederschwellige Bewilligung inklusive Erlaubnis mit Schleuse bis 1 m.

Sonderfall Graubünden

Graubünden ist der einzige Kanton, wo Goldwaschen durch formelle Gesetze im materiellen Sinn geregelt ist, beschlossen von den Stimmberechtigten selbst.

Hier ist die Systematik eine andere: Bodenschätze unterstehen dem Bergregal, das nach der Kantonsverfassung den Gemeinden zusteht. Graubünden ist der einzige Kanton, der es auf die Gemeinden übertragen hat Jede Gemeinde kann eigene Regeln und Gebühren festlegen. Leider entstehen so kleinräumigste, für Goldwäscher unübersichtliche Regelungen (jede Gemeinde anders). Eine Bewilligung gilt nur für das jeweilige Gemeindegebiet. Diese Gemeindegesetze sind jedoch rechtsstaatlich solide und demokratisch legitimiert.

Erkundige dich daher direkt bei der Gemeinde (u. a. Medel/Lucmagn, Disentis/Sedrun/Tujetsch)

Goldwasch-Regulierung in der Schweiz

Kunterbunte Goldwasch-Reglemente

Fazit zur Goldwasch-Regulierung in der Schweiz

Vereinfacht gesehen kann man in der Schweiz drei Gruppen unterscheiden:

  • In den meisten Kantonen ist das Goldwaschen von Hand – nur mit Pfanne und Schaufel, ohne Maschinen, Schleusen, Pumpen oder Eingriffe in die Uferstruktur – geduldet oder ausdrücklich erlaubt. Wer sich darauf beschränkt, die fischereilichen Schonzeiten einhält und ausgeschiedene Schutzgebiete (Naturschutzzonen, fischereiliche Schonbezirke) meidet, bewegt sich rechtlich auf sicherem Boden. Sobald jedoch technische Hilfsmittel (dazu gehört eine Schleuse) zum Einsatz kommen, kann eine fischereirechtliche Bewilligung nötig werden (Art. 8 des Fischereigesetzes) – deren Fehlen könnte strafbar sein. Diese Kantone haben in der Regel behördliche Merkblätter erstellt. Solche Merkblätter sind rechtlich keine Gesetze: Sie fassen bestehendes Recht zusammen und binden in erster Linie die Verwaltung, nicht direkt die Bürgerinnen und Bürger. Wo ein Merkblatt eigene, im Gesetz nicht abgestützte Pflichten erfindet, wäre es vor Gericht angreifbar. Ein Merkblatt kann kein Erlassinstrument sein. Wo es hingegen nur wiedergibt, was ohnehin im Fischerei-, Gewässerschutz- oder Wassernutzungsrecht steht, gilt diese Pflicht unabhängig vom Merkblatt. Ein Merkblatt kann eine Auslegungshilfe sein.
  • Anders liegt der Fall in Kantonen mit genereller Bewilligungspflicht (v.a. Genf, Tessin, Waadt, ausgewählte Bündner Gemeinden). Dort beruht die Pflicht auf kantonalem Gesetzes- oder Verordnungsrecht, nicht bloss auf einem Merkblatt. Hier gilt: Ohne Bewilligung kein Goldwaschen, auch nicht mit blosser Pfanne. Wer trotzdem wäscht, riskiert eine Busse, unabhängig davon, wie schonend er vorgeht. Das ist eine "starke" Grundlage.
  • Sonderfall Graubünden, wo Goldwaschen durch formelle kommunale Gesetze, die von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden, geregelt ist.

Zu erwähnen ist noch der Kanton Neuenburg als einziger Kanton mit Totalverbot. Dieses stützt sich auf eine Rechtsverordnung (Art. 18 des jährlichen Fischerei-Arrêté der Kantonsregierung, seit 2008), 2022 wegen einer Petition zur Abschaffung vom Parlament indirekt nochmals bestätigt.

Kurz gefasst: Pfanne, Schaufel und Schonzeit sind in den «erlaubt»-Kantonen die sichere Zone – ergänzt um den Respekt vor Schutzgebieten. In Bewilligungs-Kantonen führt kein Weg an der vorgängigen Bewilligung vorbei. Und für alles, was über Pfanne und Schaufel hinausgeht, gilt schweizweit: vorher abklären. Diese Übersicht ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt im Streitfall die Prüfung der konkreten kantonalen Grundlage bzw. eine anwaltliche Beratung nicht.


Kritische Würdigung zum Merkblätter-Dschungel: Regulierungswut?

Betrachtet man die Inkraftsetzungsdaten der kantonalen Regelungen, ist innert rund zehn Jahren eine auffällig hohe Regelungsdichte entstanden - vor allem in Form sogenannter "Merkblätter". Diese Entwicklung verdient – bei aller gebotenen Zurückhaltung – eine kritische Würdigung.

Bei einem erheblichen Teil dessen, was als «Merkblatt» daherkommt, handelt es sich nach hier vertretener Einschätzung nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine blosse Verwaltungsverordnung (Vollzugs- bzw. Verwaltungsweisung). Solche Erlasse binden grundsätzlich nur die Verwaltung selbst. Ihnen fehlt die generell-abstrakte Aussenwirkung. Sie begründen für Private weder Rechte noch Pflichten und können für sich allein keine Bewilligungspflicht schaffen, deren Missachtung gebüsst werden dürfte. Das ist Legalitätsprinzip. Ein Eingriff in die Freiheit – und das Untersagen einer erlaubten Freizeittätigkeit ist ein solcher – braucht eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn oder in einer darauf gestützten, delegierten Rechtsverordnung.

Und genau hier wird es heikel: Wo ein Kanton – wie Waadt (Art. 51 LPêche) oder Genf (RPPMF) – seine Bewilligungspflicht auf eine gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Grundlage stützt, ist gegen die Pflicht als solche wenig einzuwenden. Wo hingegen ein Amt eine erlaubte Tätigkeit faktisch über ein Merkblatt untersagt oder unter Bewilligungsvorbehalt stellt, ohne dass eine hinreichend bestimmte Delegationsnorm dahintersteht, dürfte die entsprechende «Vorschrift» einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Kritische Merkblätter sind z.B.:

  • Appenzell-Ausserrhoden: Meldepflicht
  • Schaffhausen und Zürich: Gebietsverbote
  • Solothurn: "erlässt" Merkblatt

Ein Merkblatt darf nicht etwas materiell Neues schaffen. Ob ein konkretes Merkblatt eine unverbindliche Weisung oder – gestützt auf eine genügende Grundlage – eine gültige Norm ist, lässt sich allerdings nur am jeweiligen kantonalen Erlass und seiner Delegationskette beurteilen. Diese Einschätzung ist mit Sorgfalt und ohne Verallgemeinerung zu treffen. Die Rechtslage ist pro Kanton gesondert zu prüfen.

Bis jetzt hat noch kein Gericht je ein solches Merkblatt beurteilt. Auch habe ich kein publiziertes Bundesgerichts-Urteil gefunden, in dem der oft gegen das Schleusen-Goldwaschen verwendete Art. 8 BGF im Zusammenhang mit einer Einzelperson und einer Freizeittätigkeit angewendet wurde (zur Erinnerung: Art. 8 BGF regelt technische Eingriffe in Gewässer). Kein Goldwäscher, kein Magnetfischer (er wird auch zu dessen Regelung verwendet), kein Steinmännchen-Bauer! Der Gesetzgeber hat diese Norm für Kraftwerke, Kiesentnahmen, Verbauungen und Hafenanlagen konzipiert - und um das drehen sich die Gerichtsurteile: Infrastrukturprojekte. Ob das überhaupt auf Goldwäscher als Einzelpersonen anwendbar ist?

Kommt es zukünftig zu einer Sanktion (namentlich einer Busse), empfehle ich, diese nicht vorschnell zu bezahlen, sondern die Verfügung – unter Wahrung der Rechtsmittelfristen – mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzufechten und die Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Doch Vorsicht: Die Fristen sind kurz (häufig 10 oder 30 Tage) und strikt einzuhalten. Vor einer Anfechtung empfiehlt sich deshalb die Konsultation einer Anwältin oder eines Anwalts. Diese Ausführungen sind eine allgemeine Einschätzung - gelten nicht für Graubünden - und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Suchen